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Betriebliche Altersvorsorge: Wichtige Säule für das Einkommen im Alter

Kein Muss, aber ein Plus: Die betriebliche Altersvorsorge ist eine gute Ergänzung zur gesetzlichen Rente, um nach der Erwerbstätigkeit finanziell abgesichert zu sein. Doch was steckt dahinter? Wer kann die betriebliche Altersvorsorge in Anspruch nehmen? Und ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich daran zu beteiligen?

Betriebliche Altersvorsorge

Kreuzfahrt, Golfurlaub oder eine Ferienwohnung auf Mallorca? Solche Luxusfragen stellen sich schon längst nicht mehr, wenn es um das Thema Altersvorsorge geht. Im Gegenteil: Bereits heute wird vielfach deutlich, dass die gesetzliche Rente kaum ausreicht, um überhaupt den Lebensstandard zu halten. Also ist es unerlässlich, die Altersvorsorge frühzeitig auf mehrere Bausteine zu verteilen.

Das deutsche Rentensystem baut auf drei Säulen auf: gesetzliche Rente, private Altersvorsorge und betriebliche Altersvorsorge. Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben laut Gesetz einen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge. Entweder zahlt der Arbeitgeber die Beiträge direkt oder es gibt eine Entgeltumwandlung. Das heißt, dass die Beschäftigten einen Teil ihres Gehalts oder Sonderzahlungen umwandeln können, um später eine Betriebsrente zu erhalten. Der Rechtsanspruch auf die Entgeltumwandlung besteht seit 2002.

Verschiedene Formen der betrieblichen Altersvorsorge

Der Arbeitgeber kann zwischen fünf Wegen zur Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge wählen. Für die betriebliche Altersvorsorge stehen mehrere Produkte zur Auswahl: Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage und Unterstützungskasse.

Direktversicherung: In diesem Fall kümmert sich der Arbeitgeber um eine Lebensversicherung für seine Beschäftigten. Diese wird normalerweise per Gruppen- oder Einzelvertrag abgeschlossen.

Pensionsfonds oder Pensionskasse: Die Beiträge, die der Mitarbeiter, der Arbeitgeber oder beide gemeinsam finanzieren, werden direkt an den jeweiligen Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmer muss sich dabei um nichts kümmern. Die Kommunikation mit dem Versicherer (oder der Versorgungseinrichtung) übernimmt der Arbeitgeber.

Pensionszusage: Bei dieser Option bekommen die Arbeitnehmer am Ende ihres Erwerbslebens eine Betriebsrente ausgezahlt. In der Regel finanziert der Arbeitgeber diese Form der betrieblichen Altersvorsorge allein. Der Arbeitnehmer kann sich aber daran beteiligen (beispielsweise durch eine Entgeltumwandlung) und damit seine spätere betriebliche Altersversorgung aufbessern.

Unterstützungskasse: Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um eine rechtsfähige und eigenständige Versorgungseinrichtung, die oft als eingetragener Verein, Stiftung oder GmbH auftritt und mit einem speziellen Vermögen ausgestattet ist. Der Arbeitgeber zahlt bei diesem Modell Geld an die Unterstützungskasse, die dann die Organisation sowie die Durchführung der Vorsorgeleistungen im Auftrag des Arbeitgebers übernimmt.

Beiträge, die zur betrieblichen Altersvorsorge in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung investiert werden, sind bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einkommensteuerfrei (2018: 6.240 Euro) und bis zu einer Grenze von vier Prozent (3.120 Euro) sozialversicherungsfrei.

Das bedeutet zum Beispiel bei einer Entgeltumwandlung, dass bis zu diesen Grenzen umgewandeltes Arbeitsentgelt „brutto wie netto“ in die Betriebsrente fließen kann. Der Anspruch auf die gesetzliche Rente verringert sich allerdings durch eine Entgeltumwandlung. Die später ausgezahlten Betriebsrenten müssen dann versteuert werden. Sie unterliegen auch der vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Schritt für Schritt zur betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung:

1. Informieren
Zunächst sollte man sich bei seinem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat erkundigen, ob bereits ein arbeitgeberfinanziertes Modell zur betrieblichen Altersvorsorge existiert.

2. Rechnen
Die betriebliche Altersvorsorge ist zwar in vielen Fällen lukrativ, da – gemessen an den eigenen Beiträgen – die staatliche Förderung beachtlich ist und oft auch der Arbeitgeber selbst einen Teil zum Aufbau der Zusatz-Rente beisteuert. Dennoch gilt: Die Verwendung eines Teils des eigenen Einkommens zum Vorsorgesparen schmälert die monatlich zur Verfügung stehenden Mittel. Daneben sollte man sich auch ein Bild von der zu erwartenden Förderung (Steuer- und Abgabenfreiheit, Riester-Zulagen) sowie deren Höhe machen.

3. Vereinbarung einer Entgeltumwandlung
Hat man sich für den Weg der Entgeltumwandlung entschieden, so muss diese mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Der Arbeitgeber kann den Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge wählen. Bietet er nicht bereits eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds an, muss er seinen Beschäftigten mindestens eine Betriebsrente in Form einer Direktversicherung anbieten.

4. Lebensumstände im Blick behalten
Einkommensveränderungen erfordern beziehungsweise erlauben eine Anpassung der Sparraten und haben Einfluss darauf, ob die Inanspruchnahme von Steuer- und Abgabenfreiheit oder aber die Förderung mit Zulagen die lohnendere Variante ist. Diese Punkte gilt es nach Vertragsabschluss im Auge zu behalten.

Wechsel des Arbeitgebers, Elternzeit und Insolvenz des Arbeitgebers
Aber was passiert mit der betrieblichen Altersvorsorge, wenn man den Arbeitgeber wechselt? Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen der Beteiligten die Betriebsrentenanwartschaft des Arbeitnehmers auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Oder man lässt sich das bislang angesparte Guthaben auszahlen – unter Umständen bleibt in dem Fall von der Einmalzahlung jedoch nicht viel übrig.

In Mutterschutz oder Elternzeit gelten spezielle Regelungen. Betroffene Personen erhalten in dieser Zeit zwar auch Zahlungen vom Arbeitgeber, dabei handelt es sich allerdings nicht um Lohn, sondern eher um Leistungen, welche diesen ersetzen sollen. Um in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen zu können, muss jedoch eine Entgeltumwandlung stattfinden. Voraussetzung dafür ist entsprechend ein zu zahlendes Entgelt für geleistete Arbeit. Aus diesem Grund ist es in der Elternzeit oder im Mutterschutz zunächst einmal nicht möglich, Beiträge zu entrichten.

Im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers ist das Geld geschützt. Die betriebliche Altersvorsorge wird über den sogenannten Pensionssicherungsverein (PSV) abgesichert.

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